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FAQ Prüfungsrecht (überarbeitet WS 2010/11)

Nachfolgend haben wir euch eine Reihe häufig gestellter Fragen beantwortet. Zusätzlich zu den FAQ könnt ihr Eure Fragen jederzeit an Sonja Feser, unsere Direktorin für Prüfungsrecht über dir.precht[at]elsa-passau[dot]de richten.

Welche Vorschriften sind für das Jurastudium in Passau wichtig?

Hierzu gehören in allererster Linie die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Passau für den Studiengang Rechtswissenschaft und die JAPO (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen). Nach diesen Vorschriften richtet sich im Prinzip das gesamte Jurastudium an der Universität Passau.

Zu Beginn des Studiums ist es sicherlich nicht notwendig, diese Vorschriften bis ins kleinste Detail zu kennen. Es schadet aber auch sicherlich nicht, wenn man bei Gelegenheit den einen oder anderen Blick riskiert und sich beispielsweise vor der Zwischenprüfung die jeweils einschlägigen Vorschriften einfach einmal durchliest.

Die Vorschriften findet ihr unter:
http://www.jura.uni-passau.de/rechtsvorschriften.html

Wie werden Prüfungsleistungen bewertet?

Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 0 bis 18 Punkten bewertet. Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens 4 Punkten bewertet wurde.

Müssen während dem Studium praktische Studienzeiten abgeleistet werden?

Die Ableistung von praktischen Studienzeiten ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Juristische Staatsprüfung. Gem. § 25 JAPO müssen demnac

  • in der vorlesungsfreien Zeit

  •  

  • frühestens nach Vorlesungsschluss des 2. Semesters

  •  

  • insgesamt drei Monate

an praktischen Studienzeiten abgeleistet werden.

Die Praktika müssen

  • sich auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht beziehen

  • und können in bis zu drei Abschnitte von je mindestens einem Monat Dauer bei einer oder mehreren Stellen aufgeteilt werden.

Was versteht man unter Schlüsselqualifikationen? Sind diese notwendig?

Zu den Schlüsselqualifikationen gehören Vorlesungen aus den praxisrelevanten Bereichen außergerichtliche Konfliktlösung, Kommunikation, Verhandlungslehre und Mediation. Diese sind Bestandteil des Studiums (vgl. Studienplan und § 5a Abs. 3 DRiG); die Belegung der Kurse wird vom Landesjustizprüfungsamt aber aktuell nicht überprüft, vgl. http://www.jura.uni-passau.de/1294.html sowie http://www.justiz.bayern.de/[...]/merkbl_scheine_stand05_10.pdf (dort unter IV.). Daraus ergibt sich aber kein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Belegung der Fächer später nicht überprüft werden wird.

Bei einem Hochschulwechsel könnte der Nachweis einer Absolvierung allerdings nötig sein.

Was ist der Freiversuch / "Freischuss"?

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 JAPO gilt die Erste Juristische Staatsprüfung als nicht abgelegt, wenn sie nach ununterbrochenem Studium spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals vollständig abgelegt und nicht bestanden wird. Das bedeutet, dass in diesem Fall weiterhin zwei Versuche zum Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung zur Verfügung stehen.

Eine Möglichkeit zur Freischussverlängerung bietet die FFA.

Eine im Rahmen der FFA erfolgreich abgelegte FFP II ermöglicht z.B.eine Freischussverlängerung. Die Erste Juristische Staatsprüfung kann demzufolge auch nach dem 9. Semester als Freiversuch abgelegt werden.

Zu beachten ist hier jedoch das Verbot der „Doppelverwertung“ der Sprachscheine!
(Siehe hierzu: Was ist der § 24 II JAPO-Schein?).

Was ist der § 24 II JAPO-Schein?

Als Zulassungsvoraussetzung für die Erste Juristische Staatsprüfung müssen Studierende der Rechtswissenschaften an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen (§ 24 II JAPO, § 10 I StPrO).

Die Aufbaustufe der FFA reicht für den "§24 II JAPO-Schein".

Es gilt dabei das Verbot der "Doppelverwertung" der Sprachscheine. Soll beispielsweise eine FFP II in Englisch zur Freischussverlängerung (siehe auch "Was ist die FFA?" ) genutzt werden, muss für die Erteilung des § 24 II JAPO-Scheins mindestens eine FFP I in einer anderen Sprache abgelegt werden.

Wahl des Schwerpunktbereichs

Die Wahl des Schwerpunktes stellt eine sehr wichtige Entscheidung innerhalb des Studiums dar.
Genauere Informationen bekommt man bei der Infoveransaltung, die ELSA am Ende des 4. Semesters anbietet.
Am Anfang des 5. Semesters informiert die Uni über das Schwerpunktstudium.

Wichtiger Hinweis zu den Seminaren: Die Studien- und Prüfungsordnung lässt es in § 43 Abs. 2 S. 3 zu, dass die Seminare bereits in der Vorlesungszeit des Semesters, das der Ablegung des Leistungsnachweises vorausgeht, ortsüblich bekannt gegeben werden. Seminarvorbesprechungen finden also ggf. schon im Juli 2009 für das Wintersemester 09/10 bzw. im Januar/Februar 2010 für das Sommersemester 2010 statt. Es empfiehlt sich, regelmäßig die Informationen auf den Homepages der Lehrstühle daraufhin zu überprüfen. 




ELSA-Passau e.V. übernimmt für alle Angaben keine Gewähr.